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Beitrags Sprache: Deutsch
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Unter-Überschrift: Schenkung und Erbe
Lesezeit 10 Min.
Beitrags Kategorie: Kryptowährung
Beitrags Art: Wissenschaftlicher Artikel
Farbe: Rot

Wie lässt sich Kryptoguthaben im Wege einer Schenkung oder Vererbung übertragen?


 

 

 

Kryptoschenkung: (Wie) geht das?

Sicherlich hat jeder schon einmal etwas verschenkt oder auch geschenkt. Wie sieht es da eigentlich mit Kryptoguthaben aus? Mit Sachen ist das buchstäblich so eine Sache: Ein Fahrrad verschenkt der Eigentümer des Rads relativ simpel, indem er dieses an den Beschenkten übergibt und man sich über die Unentgeltlichkeit und den Eigentumsübergang einig ist.
Mit Sparguthaben geht das ein wenig anders, praktikable Wege existieren aber dennoch. Man kann z.B. ein Konto zugunsten Dritter anlegen und die Bank anweisen, dass Auszahlungen nur an eine bestimmte dritte Person erfolgen. Die reine Abtretung aller Ansprüche aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag ist im Gegensatz zum Normalfall der Forderungsschenkung nicht praktikabel, vorzugswürdig erscheint eine Vertragsübernahme oder schlicht eine Überweisung von Guthaben an den Beschenkten.


Theorie: Drei Möglichkeiten

Wie funktioniert das aber, wenn der Schenker einen Public Key mit Kryptoguthaben sein Eigen nennt? Im Wesentlichen gibt es in der Theorie drei Wege, von denen aber nur einer in der Praxis wirklich Sinn ergibt. Zum einen könnte man dem Beschenkten einfach neben dem Public Key (vergleichbar einer Kontonummer) auch den Private Key mitteilen. So erlangt der Beschenkte faktisch Zugriff auf das darauf verbuchte Guthaben. Das Problem: Der Schenker hat weiterhin die Möglichkeit, auf das Konto einzuwirken und zuzugreifen. Dann handelt es sich nicht um eine Schenkung im zivilrechtlichen Sinn, weil sich der Schenker der Herrschaft über den Schenkungsgegenstand nicht vollständig begeben hat – der Schenker ist nicht entreichert.

Auch wenn der Schenker anlässlich der Schenkung für den Beschenkten einen eigenen Public Key kreiert und den geschenkten Betrag auf dieses „Konto“ überweist, stößt er vor das gleiche Problem. Der zugehörige Private Key liegt zunächst beim Kreateur des Public Keys, also dem Schenker. Aufgrund der Unabänderlichkeit dieses Passworts kann sich dieser der entsprechenden Herrschaftsposition nicht ohne Weiteres begeben.


Praxis: Ein Weg

Der einzig praktikable Weg eine echte Schenkung in diesem Kontext durchzuführen liegt also darin, dass der Beschenkte, so er noch nicht über einen Public Key samt Private Key verfügt, selbst einen Public Key erschafft und der Schenker daraufhin den geschenkten Betrag auf diesen überweist. Der Schenkungsvollzug ist dann also zeitlich ein wenig gestreckt. Hierin liegt aber die einzige Möglichkeit einer Guthabensübertragung ohne Überbleibsel einer Herrschaftsposition auf Seiten des Schenkers.


Kryptoerbe: (Wie) geht das?

Eine Vererbung von Kryptoguthaben vollzieht sich ähnlich wie eine Kryptoschenkung. D.h. vor allem: Automatisch läuft hier wenig und smart schon gar nichts. Um das zu verstehen, muss man sich zunächst vor Augen führen, wie Vermögen vererbt wird.


Der Grundfall: Universalsukzession

Der Erbe rückt mit dem Erbfall automatisch in die Rechtsposition des Erblassers ein. Das betrifft sowohl Aktiva als auch Passiva (§§ 1967, 1922 BGB). § 857 BGB sichert den Erben mit Blick auf bewegliche Sachen vor gutgläubigem Wegerwerb durch Dritte vom Nichtberechtigten, indem die Norm die tatsächliche Sachherrschaft des Erben fingiert. Bei Vertrags- oder sonstigen Schuldverhältnissen übernimmt der Erbe die Position des Erblassers.


Vergleich Bankverkehr/Kryptoverkehr

Bei klassischen (Giro-)Konten sieht sich der Erbe i.d.R. keinen Problemen ausgesetzt. Lediglich der Name und ggf. die Adresse des Vertragspartners müssen angepasst werden, in praxi genügt meist die Vorlage des Erbscheins samt Ausweis bei der Bank.
Wem aber legt man im Kryptoverkehr die neue Adresse vor? Die Antwort ist kurz und besteht aus einem Wort: Niemandem! Im Rahmen eines öffentlichen DLT-Netzwerks wie beispielsweise einem Zahlungssystem auf Basis einer öffentlichen Blockchain gibt es keinen Vertragspartner. Guthabensänderungen werden durch ein automatisiertes Verfahren durch Erfüllung des systemimmanenten Konsensmechanismus (der mangels Übertragung von Forderungen ohne Abgabe von Willenserklärungen auskommt) in Gang gesetzt. Die Kontoherrschaftsinhaber sind Teilnehmer des Systems und unmittelbare Herrscher über Konto samt Guthaben, eine Bank als Intermediär existiert hier nicht. Das Kontokorrent wird also nicht von einer Bank als Zahlstelle und Vertragspartner geführt, sondern vielmehr von der Community, einem Geflecht unterschiedlich motivierter und interessierter Player, gepflegt. Beinahe anonym agieren diese pseudonymen Akteure, eine echte schuldrechtliche Bindung außerhalb der Pflichtenbeziehung zwischen Guthabensempfänger und Guthabensübertragendem sucht man in diesem virtuellen Kosmos vergebens.


Eintritt in Herrschafts- statt in Rechtsposition

Übertragen werden kann also nur die reale Herrschaft durch Kenntnis der Kombination aus Public Key und Private Key. Es irrt jedoch, wer glaubt, diese sinnvollerweise im Testament preisgeben zu können: Wer auch immer das eine gewillkürte Erbfolge in Gang setzende Schriftstück findet, kann den Betrag durch Überweisung des dem Public Key des Erblassers gutgeschriebenen Betrages an ein anderes Konto an sich ziehen. Will der Erblasser, dass der Erbe von seiner Kryptoposition profitiert, so führt kein Weg daran vorbei, diesem das Passwort auf einem anderen (sicheren) Weg mitzuteilen.


Übertragung realer Herrschaft durch Kenntnis unter nicht Lebenden

In der Praxis lässt sich der Kryptonachlass so übertragen, dass z.B. zwei Teile des Private Keys an zwei unterschiedlichen Orten auf Datenträgern gespeichert werden und nur der entsprechende Erbe überhaupt an diese beiden Datenträger gelangen und die darin enthaltenen Informationen zu einem Ganzen zusammenfügen kann. Ein gegen den oder die Erben gerichteter Anspruch aus Vermächtnis kann konsequenterweise nicht durch Übermittlung von Public & Private Key durch diese erfüllt werden, weil diese Information und damit die Guthabensherrschaft sonst beim Schuldner des Anspruchs verbliebe.[1]  

 

 


[1] Der Beitrag beruht auf einem Auszug aus: Filbinger, Bitcoin & Co. - Kryptowährungen einfach erklärt, Boorberg Verlag, erschienen im Dezember 2018, ISBN: 978-3-415-06399-0https://www.boorberg.de/wirtschaft/9783415063990

 

 

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